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  • · Fachbeitrag · Private Krankenversicherung

    PKV: Ab wann entsteht ein Anspruch auf Kostenerstattung im Basistarif?

    von RA Nikolaos Penteridis, FA VersR, MedR und SozR, Bad Lippspringe

    Im Basistarif der Krankheitskostenversicherung gemäß § 193 Abs. 5 VVG i.V.m. § 12 Abs. 1a VAG besteht Anspruch auf Kostenerstattung ab Entstehen der Versicherungspflicht gemäß § 193 Abs. 3 S. 1 VVG (OLG München 28.10.11, 25 W 1742/11, Abruf-Nr. 121568).

    Sachverhalt

    Der Senat hatte über eine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Hintergrund war die beabsichtigte Klage des VN gegen den VR auf Kostenerstattung aus einem Krankheitskostenversicherungsvertrag. Der weder gesetzlich noch privat krankenversicherte VN musste am 3.1.11 wegen einer schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung in einem Krankenhaus stationär aufgenommen werden. Auch anschließend war eine weitere intensive medizinische Betreuung erforderlich, die hohe Kosten verursachte. Sein Verfahrensbevollmächtigter beantragte mit Schreiben vom 3.2.11 die Aufnahme in den Basistarif. Diesem entsprach der VR mit Wirkung zum 1.2.11. Der VR weigerte sich jedoch, die bis zum Vertragsbeginn entstandenen Kosten zu übernehmen. Das LG hat dem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen. Der Senat hat die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Senat verweist zunächst auf die Kommentarliteratur. Danach werde vertreten, dass zumindest die ab Vertragsbeginn entstehenden Kosten für vorvertragliche Versicherungsfälle grundsätzlich zu erstatten sind (Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt, 4. Aufl. 2010 S. 597 Rn. 1353; Prölss/Martin-Voit, VVG, 28. Aufl. § 193 Rn. 22). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Ausnahmsweise könne nur etwas anderes gelten, wenn der VR die Antragsannahme schuldhaft verzögere. Anspruchsgrundlage für Kostenerstattungen könne nur der Versicherungsvertrag sein. Unter Bezugnahme auf BVerfG VersR 09, 957 unterstreicht der Senat, dass durch Einführung des Basistarifs die Struktur der privaten Krankenversicherungen lediglich insoweit geändert worden sei, dass ein staatlich regulierter Tarif eingeführt worden sei.