Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Altersvorsorge

    Kündigungsrecht des VR in Rentenversicherungsverträgen

    | Die Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für kapitalbildende Rentenversicherungen („Rürup-Rentenversicherungen“), nach denen der VN seine Versicherung nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn jederzeit mit Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Beitragszahlungsabschnitts ganz oder teilweise schriftlich kündigen kann, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres, sind wirksam. |

     

    Wirksam ist nach der Entscheidung des BGH (20.9.11, IV ZR 255/10, Abruf-Nr. 120684) aber auch die in den Bedingungen enthaltene Rechtsfolge: Zum einen wandelt sich die Versicherung bei der Kündigung ganz oder teilweise in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Rente um. Zum anderen besteht damit kein Anspruch auf einen Rückkaufswert. Der vierte Senat begründete seine Entscheidung damit, dass die Klauseln nicht intransparent sind. Sie weichen auch nicht vom gesetzlichen Leitbild des § 168 Abs. 3 VVG ab. Aus dieser Vorschrift folgt keine Unkündbarkeit sämtlicher Altersvorsorge-Rentenversicherungsverträge.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 92 | ID 33792710