1. Ein Versicherungsmakler muss von sich aus umfassend das zu versichernde Risiko abklären. Unterlässt er das, kommt ein Mitverschulden des Kunden regelmäßig nicht in Betracht. 2. Der Begriff des Schadenereignisses (Nr. 1.1 AHB) ist intransparent, sodass für die Frage der Vorvertraglichkeit auf den dem VN günstigsten Zeitpunkt abgestellt werden muss. 3. Der Abwasserausschluss (Nr. 7. 14 (1) AHB 2008) greift nur ein, wenn der VN das Abwasser selbst abgeleitet oder die Ableitung wenigstens veranlasst hat. (OLG ...
Die nicht versicherte (Nr. 1 BesBed PHV) Gefahr des Ehrenamts Ortsbrandmeister verwirklicht sich nicht, wenn dieser bei einer Feier der Polizei auf dem Gelände der Feuerwehr für diese grillt und dabei einen ...
Pulverschnee und Sonnenschein: Jetzt heißt es ab auf die Piste! Doch Vorsicht: Ein Unfall mit Skiern oder dem Snowboard kann böse Folgen haben – körperliche, aber auch finanzielle. Daher sind für den Spaß im ...
Wird in einer Privathaftpflichtversicherung der Versicherungsschutz auf die Deckung von Forderungsausfällen des VN erweitert, so gelten auch im Rahmen der erweiterten Deckung die vereinbarten Risikobegrenzungen und Risikoausschlüsse. Diese Begrenzung gilt auch, wenn die in der Haftpflichtversicherung ausgeschlossenen Ansprüche aus vorsätzlichem Handeln in den Bereich der Forderungsausfallversicherung einbezogen werden (OLG Stuttgart 19.7.12, 7 U 50/12, Abruf-Nr. 123045 ).
Das Befüllen eines Fahrzeugs mit den für die Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehört zu den Bedienvorgängen. Wer ein Fahrzeug bestimmungsgemäß – wenn auch fehlerhaft – bedient, gebraucht das Fahrzeug.
Verletzt ein Grundstückseigentümer einen Dritten beim Abschlagen von Fliesen, fällt dies nicht unter die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
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Wird der VN insolvent, ist eine Feststellungsklage des geschädigten Dritten gegen den Betriebshaftpflicht-VR mit dem Ziel zulässig, das Bestehen von Versicherungsschutz für das Schadensereignis zu klären, wenn weder der VN noch dessen Insolvenzverwalter gegen eine – unberechtigte – Deckungsversagung vorgehen und deshalb ein Rechtsverlust durch Verjährung droht (OLG Celle 5.7.12, 8 U 28/12, Abruf-Nr. 122912 ).