In der Praxis stellt es immer wieder ein Problem dar: Der Gläubiger vollstreckt und wird plötzlich mit einem Insolvenzverfahren des Schuldners konfrontiert. Welche Rechte hat der Gläubiger dann? Muss er gegebenenfalls Erlangtes zurückgewähren? Was ist mit seinem Pfändungspfandrecht? Wird seine Vollstreckung aufgehoben oder eingestellt? Der folgende Beitrag klärt über die Situation im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens auf.
Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag (BGH 26.9.
Ein Vermieter, der dem Mieter vor Insolvenzreife Räume überlassen hat, ist regelmäßig Altgläubiger und erleidet keinen Neugläubigerschaden infolge der Insolvenzverschleppung, weil er sich bei Insolvenzreife nicht ...
Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet (BGH 10.10.13, IX ZB 197/11, Abruf-Nr. 133498 ).
Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag (BGH 26.9.
Auch verschleiertes Arbeitseinkommen i.S.v. § 850h Abs. 2 ZPO gehört in Höhe des pfändbaren Teils der angemessenen Vergütung zur Insolvenzmasse. Die Masse wird damit zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger um den ...
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Wird eine für ein Gesellschafterdarlehen anfechtbar bestellte Sicherung verwertet, greift die Anfechtung mangels einer Sperrwirkung des Befriedigungstatbestandes auch dann durch, wenn die Verwertung länger als ein Jahr vor der Antragstellung erfolgte (BGH 18.7.13, IX ZR 219/11, Abruf-Nr. 132584 ).