An der Selbstlosigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft fehlt es auch dann, wenn Mitglieder oder Stifter durch die Organisation private Kosten sparen oder Vorteile in ihrem Privatbereich erlangen. Das hat der BFH im Fall einer Stiftung klargestellt, die offensichtlich nur dazu diente, die wirtschaftlichen Interessen der Stifterin oder verbundener Firmen zu fördern. Sie kann nicht gemeinnützig sein.
Bei einem unechten Zuschuss kommt es nicht auf die Form an, mit der der Zuwendungsempfänger die Mittel abruft. Entscheidend ist, ob es zu einem Leistungstausch zwischen Zuwendungsgeber und -empfänger kommt.
Soweit die Gemeinnützigkeit nicht wegen Verstößen gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung entzogen wird, ist die einschlägige Vorschrift für die Aberkennung § 63 AO – die tatsächliche Geschäftsführung ...
Es kommt im Vereinsrecht häufig vor, dass einzelne Satzungsklauseln oder Beschlüsse als nichtig, also von Anfang an als unwirksam, bewertet werden. Das berührt aber grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der gesamten
Satzung. Es kann aber auch die Satzung als solche nichtig sein.
Nachdem das Bundessozialgericht mit dem sog. Herrenberg-Urteil zum Sozialversicherungsstatus von Lehrkräften für große Verunsicherung gesorgt hat, will die Bundesregierung jetzt mit dem Konzept einer „Neuen ...
Trifft die Satzung keine besonderen Regelungen, muss die Zahl der anwesenden Mitglieder bei Abstimmungen nicht festgestellt werden. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt.
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Verstöße gegen Satzungsbestimmungen, die nicht durch die §§ 51 bis 68 AO vorgegeben sind, sind für die Steuerbefreiung ohne Bedeutung. Das hat der BFH bei einer Stiftung klargestellt, die gegen eine Klausel in der eigenen Satzung verstoßen hatte, nach der das Stiftungsvermögen erhalten werden muss.