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  • · Gemeinnützigkeit

    Bundesfinanzministerium justiert AEAO nach: Das sind die für Vereine wichtigsten Neuerungen

    Bild: ChatGPT / KI-generiert

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) überarbeitet. Der Fokus liegt dabei ausschließlich auf dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz 2025 hat das BMF (leider) noch nicht umfassend kommentiert, die neuen Freigrenzen sind aber bereits integriert. VB zeigt Ihnen, welche Änderungen für Vereine in der Praxis besonders relevant sind. 

    Status der Satzung von Untergliederungen

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung können regionale Untergliederungen (etwa Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) von Großvereinen als nichtrechtsfähige Vereine selbstständige Steuersubjekte und damit eigenständig gemeinnützig sein. Voraussetzung dafür ist, dass sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen. Sie müssen zudem über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und eine eigene Kassenführung haben.

     

    Dazu findet sich im AEAO zu § 51 Nr. 2 die Auffassung, dass sich Zweck, Aufgaben und Organisation der Untergliederungen auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben können. Diese Regelung wird gestrichen (BMF, Schreiben vom 02.07.2026, Az. IV D 5 – S 0170/00082/004/015, Abruf-Nr. 254717).