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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    „Kulturkostenzuschüsse“ der öffentlichen Hand sind steuerbar

    „Kulturkostenzuschüsse“ der öffentlichen Hand sind steuerbare Entgelte und keine echten Zuschüsse, wenn ein Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den Leistungen besteht. Dieser Zusammenhang besteht nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein, wenn kulturelle Veranstaltungen im Rahmen einer Betriebspflicht für ein Kulturzentrum durchgeführt werden.

    Der Fall vor dem FG Schleswig-Holstein

    Im zu entscheidenden Fall hatte eine Stadt den Betrieb eines Kongress- und Veranstaltungszentrums an einen privaten Betreiber übertragen. Die Vereinbarungen sahen vor, dass er neben der Weitervermietung der Räumlichkeiten für Fremdveranstaltungen auch eigene „qualifizierte“ Kulturveranstaltungen in Sparten wie Musik, Sprechtheater, Oper und Operette durchführen sollte.

     

    Die Stadt zahlte an den Betreiber (= Pächter) als Ausgleich für die übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eine jährliche Ausgleichszahlung. Diese „Kulturkostenzuschüsse“ behandelte der Pächter als nicht der Umsatzsteuer unterliegende „echte“ Zuschüsse.