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  • 03.08.2026 · Nachricht · Vereinsrecht

    Schmähkritik gegen Verein: Wann sind Persönlichkeitsrechte des Vereins verletzt und wann ist es noch freie Meinungsäußerung?

    Auch Vereine und Stiftungen sind Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dadurch vor Falschbehauptungen, Formalbeleidigungen und Schmähkritik geschützt. Sie können dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 und 1004 BGB geltend machen. Das hat das OLG Frankfurt a. M. klargestellt. Im konkreten Fall – ein Verein war von einem Kreisverband einer Partei öffentlich als „linksextrem“ bezeichnet worden – hat es den Unterlassungsanspruch aber verneint.