Ein allgemeines Gewinnerzielungsverbot gibt es für gemeinnützige Körperschaften nicht. Es besteht lediglich ein „Gewinnverwendungsgebot“, d. h. erzielte Gewinne müssen nach den allgemeinen Maßgaben zeitnah und zweckgebunden verwendet werden, Eine Ausnahme gilt für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Zweckbetrieb. Hier gilt nach bisherigerer Auffassung ein gesetzliches Gewinnerzielungsverbot. Das hat der BFH aber in einer aktuellen Entscheidung relativiert.
Bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit gilt allein deutsches Recht. Es gibt keine unionsrechtliche Verpflichtung, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen. Das gilt unabhängig davon, ob ...
Bis Ende 2024 dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Aufschlag von insgesamt maximal 3.000 Euro zahlen. Das kann auch im gemeinnützigen Sektor eine interessante Option ...
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass Schach auch in digitaler Form gemeinnützig ist. Zugleich lässt die Regierung offen, ob Online-Schach dem Bereich des E-Sports zuzuordnen ist, über dessen Anerkennung ...
Der DOSB und die 16 Landessportbünde haben erste Ergebnisse einer bundesweiten Umfrage zur Lage der Vereine in der Energiekrise veröffentlicht. 5.696 Sportvereine aus allen Bundesländern haben sich beteiligt.
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Eine Körperschaft, die im Bereich Forschung und Wissenschaft vertragliche Leistungen gegen Entgelt erbringt, kann unmittelbar die Allgemeinheit fördern und daher gemeinnützig sein. Das hat der BFH erklärt.