Gemeinnützige Einrichtungen sind im Zweckbetrieb mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten steuerlich privilegiert, weil die Gewinne ertragsteuerfrei bleiben und regelmäßig der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt. Das ruft gelegentlich gewerbliche Konkurrenten auf den Plan, die darin für sich einen Wettbewerbsnachteil sehen. Der BFH hat sich jetzt mit der Frage befasst, wann in einem solchen Fall eine Konkurrentenklage zulässig ist.
Bei einem Fahrsicherheitstraining kann es sich um „Kurse belehrender Art“ nach § 4 Nr. 22a UStG handeln, wenn die Schulungsmaßnahme zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse konkret geeignet ist.
Beschäftigungsgesellschaften sind nur im Sonderfall ein Katalogzweckbetrieb. Sie können aber als allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO begünstigt sein. Der BFH hat jetzt die Voraussetzungen dafür benannt.
Die Beförderung kranker, verletzter oder behinderter Personen durch einen dafür anerkannten Unternehmer ist als „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung“ im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerfrei. Das hat der BFH im Fall einer GmbH entschieden, die Personenbeförderungsleistungen für kranke, behinderte und verletzte Personen durchführt.
Bei Kultureinrichtungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind die Mitgliedsbeiträge nicht als Sonderausgaben (§ 10b Abs. 1 S. 8 EStG) abzugsfähig. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt das auch, ...
Der Ärger, den der Deutsche Fußballbund (DFB) seit geraumer Zeit mit der Finanzverwaltung hat, rückt das Thema „Bandenwerbung“ wieder in den Blickpunkt. Sind Einnahmen aus Bandenwerbung zur steuerfreien ...
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Nicht gemeinnützige Vereine, die bisher einen Freistellungsauftrag erteilt haben, erhalten aktuell von ihrer Bank Schreiben, dass das künftig nicht mehr möglich ist und sie eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) vorlegen müssen. Das Finanzamt erteilt die NV-Bescheinigung auf Antrag (Vordruck NV 3 B), wenn die Einkünfte den Freibetrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.