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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Kombination von Minijob und Übungsleiterfreibetrag: Arbeitsrechtliche Folgen kennen

    Häufig nutzen gemeinnützige Einrichtungen bei Vergütungen die Kombination von Ehrenamts- bzw. Übungsleiterfreibetrag und Minijob (geringfügige Beschäftigung). Dabei übersehen sie nicht selten, dass das arbeitsrechtliche Folgen hat. Regelmäßig liegt nämlich ein Arbeitsvertrag vor, und der zieht arbeitsrechtliche Folgen nach sich: Alle Arbeitnehmerschutzrechte – wie Mindestlohn, Fortzahlung der Vergütung im Krankheits- und Urlaubsfall – gelten dann für die gesamte Vergütung. VB klärt auf.

    Kombination von Freibeträgen und Minijob

    Erhalten ehrenamtlich Tätige Vergütungen oder Aufwandsersatz, die die Grenzen des Ehrenamts- bzw. Übungsleiterfreibetrages nicht überschreiten, stellt sich die Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status nicht, weil die Zahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.

     

    Bei Überschreiten der Grenzen muss dagegen geprüft werden, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Das ist meist nicht der Fall, weil die Voraussetzungen dafür fehlen. Ausnahmen sind insbesondere künstlerische Tätigkeiten und Lehrtätigkeiten. Die meisten anderen Tätigkeiten werden dagegen abhängig beschäftigt ausgeübt, weil die Beschäftigten in die Organisation des Vereins eingebunden sind und kein unternehmerisches Risiko tragen.