Das Steueränderungsgesetz 2025 hat die größten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht seit 2020 gebracht. Die Neuerungen, die allesamt am 01.01.2026 in Kraft getreten sind, gehen weit über die schlagzeilenträchtigen Erhöhungen von Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag hinaus. Sie sind für alle gemeinnützigen Organisationen relevant. Vereinsexperte Wolfgang Pfeffer stellt Ihnen am 27.01.2026 alle Neuerungen detailliert vor.
Dass gemeinnützige Körperschaften ihre Tätigkeit vorübergehend oder teilweise einstellen, kommt gerade bei kleinen Einrichtungen gar nicht so selten vor. Das kann zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen.
In Einzelsportarten ergibt sich bei Vereinen oft der Wunsch und auch die Gelegenheit, besonders talentierte Mitglieder finanziell zu unterstützen. Das lässt sich durchaus gemeinnützigkeitskonform gestalten.
Wird eine gemeinnützige Körperschaft liquidiert, endet nach bisheriger Auffassung der Rechtsprechung die Gemeinnützigkeit schon mit Beginn der Liquidation und nicht erst mit dem endgültigen Erlöschen. In einem Revisionsverfahren wird der BFH jetzt klären, ob das tatsächlich so ist.
Das Finanzministerium (FinMin) Sachsen-Anhalt hat eine Verwaltungsanweisung zu Rücklagen und Vermögensbildung bei steuerbegünstigten Körperschaften erlassen. Diese wiederholt die Vorgaben aus dem AEAO
(zu § 62 AO) ...
Verluste bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten sind ein Thema, das gemeinnützige Einrichtungen immer wieder beschäftigt. Meist steht dabei der mögliche Verlust der Gemeinnützigkeit im Vordergrund.
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Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Dieser enthält auch eine Reihe von Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Weil die allesamt schon zum 01.01.2026 in Kraft treten sollen, macht Sie VB mit den Neuerungen jetzt schon vertraut.