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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Gemeinnützige Holding: FG Berlin äußert sich zu satzungsmäßigen Voraussetzungen

    Reine Holding- und Beteiligungsgesellschaften können seit dem Jahressteuergesetz 2020 gemeinnützig sein (§ 57 Abs. 4 AO). Die Frage der Ausgestaltung der Satzungszwecke hat die Finanzverwaltung bislang offengelassen. Das FG Berlin-Brandenburg trifft dazu jetzt Klarstellungen: Eine gemeinnützige Holding muss einen eigenen, konkreten Zweck nennen - der bloße Verweis auf die Öffnungsklausel genügt nicht.

    Darum ging es beim FG Berlin

    Geklagt hatte eine UG (haftungsbeschränkt). Ihre Satzung enthielt keinen speziellen Satzungszweck nach § 52 Abs. 2 AO. Sie nannte als Zweck lediglich „die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 2 AO“. Diese Zwecke sollten insbesondere erreicht werden durch „die Tätigkeit im Rahmen einer Holdingfunktion i. S. v. § 57 Abs. 4 AO“. Die Satzung verwies auf die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 S. 2 AO. Das Finanzamt hatte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abgelehnt, weil die Satzung keinen konkreten Zweck nannte, der tatsächlich gefördert werden sollte.

    FG: Angabe eines konkreten gemeinnützigen Zwecks ist nötig

    Das FG Berlin-Brandenburg bestätigte, dass die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht möglich ist (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2026, Az. 8 K 8128/24, Abruf-Nr. 254520). Der Grund: Die Satzung nennt keinen konkreten Zweck, sondern verweist nur auf die Öffnungsklausel.