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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Der Entzug der Gemeinnützigkeit (Teil 3): Das sind Gründe für den Entzug

    Für den Entzug der Gemeinnützigkeit gibt es eine Vielzahl von Gründen – die meisten betreffen die tatsächliche Geschäftsführung. Schon ein einzelner Verstoß gegen die grundlegenden Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts kann dem Finanzamt Anlass zur Aberkennung geben. Das betrifft die drei Grundsätze Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit. Auch Gesetzesverstöße außerhalb des Gemeinnützigkeitsrechts rechtfertigen den Entzug. VB stellt die wesentlichen Fallgruppen vor und zeigt, wie Vereine den Verlust vermeiden.

    Grund Eins: Satzungsänderungen

    Da die Satzung bei der Gewährung der Gemeinnützigkeit nach § 60a AO geprüft wird, genießt sie Vertrauensschutz. Falls das Finanzamt nachträglich Fehler feststellt, muss es eine ausreichende Frist zur Änderung der Satzung setzen und dabei die organisatorischen Gegebenheiten in der Körperschaft berücksichtigen (etwa die Dauer zur Einberufung einer Mitgliederversammlung).

     

    Anders sieht es aus, wenn die Körperschaft die Satzung ändert und dann Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts nicht mehr erfüllt sind. Das betrifft neben den Pflichtklauseln aus Anhang 1 zu § 60 AO insbesondere die Satzungszwecke. Das Finanzamt muss hier die Gemeinnützigkeit entziehen, auch wenn es zu keiner gemeinnützigkeitsschädlichen Mittelverwendung kam. Ein Ermessen des Finanzamts („Billigkeitsgründe“) gibt es hier nicht (BFH, Urteil vom 20.11.2025, Az. V R 27/23, Abruf-Nr. 253284).