· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Der Entzug der Gemeinnützigkeit (Teil 2): Das sind die steuerlichen Folgen
Soweit die Gemeinnützigkeit nicht wegen Verstößen gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung entzogen wird, ist die einschlägige Vorschrift für die Aberkennung § 63 AO – die tatsächliche Geschäftsführung erfüllt nicht die Anforderungen der §§ 51 ff. AO. VB zeigt, wann § 63 AO zum Tragen kommt und welche steuerlichen Folgen der Entzug der Gemeinnützigkeit für den Verein hat.
Der Aberkennungstatbestand in § 63 AO
Die gesetzliche Regelung unterscheidet nicht nach der Schwere des Verstoßes und kennt entsprechend auch keine abgestuften Sanktionen. Demnach könnte auch ein geringer Verstoß den Entzug der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen.
Eine Sonderregelung gibt es nur bei Verstößen gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Weil solche Verstöße „heilbar“ sind, sieht § 63 Abs. 4 AO vor, dass das Finanzamt eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen kann. Hier wird also regelmäßig nicht die Gemeinnützigkeit entzogen.
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