Der BFH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den gesetzlichen
Regelungen zum Entzug der Gemeinnützigkeit befasst. VB nimmt das zum Anlass, das Thema im Detail darzustellen. Im ersten Teil geht es um die ...
Die Angabe in der Satzung zum Vermögensanfall (= der Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins) muss den Vorgaben der gesetzlichen Mustersatzung entsprechen. Das hat der BFH im Fall einer GmbH klargestellt.
Eine sogenannte Tax Law-Clinic kann wegen Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) nicht gemeinnützig sein. Diese Auffassung vertritt das FG Köln im Fall eines nicht eingetragenen Vereins.
Der mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführte § 57 Abs. 3 AO erweitert die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgebot auf Kooperationen gemeinnütziger Organisationen. Begünstigt ist eine Körperschaft auch, „wenn
sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der
§§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht“. Diese Regelung schließt aber keine Kooperation mit öffentlich-rechtlichen ...
Bei der Prüfung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit ist der häufigste Einwand des Finanzamts, die Satzungszwecke wären nicht hinreichend genau bestimmt. Der BFH hat sich jetzt damit befasst, wann solche ...
Nach § 52 Abs. 1 S. 2 AO liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor, „wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, z. B. bei Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur ...
Der Verlust der Gemeinnützigkeit hat für Vereine gravierende Folgen. Die neue Sonderausgabe von VB VereinsBrief zeigt Ihnen, wie Sie Warnzeichen frühzeitig erkennen und aktiv gegensteuern. Konsequent eingeordnet aus Sicht des Finanzamts.
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Wie lassen sich Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich steueroptimal gestalten? Welche Regelungen gelten für die Veranlagung im Trennungsjahr? Die Sonderausgabe von SSP Steuern sparen professionell beantwortet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung.
Haben die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die in § 58 AO genannt sind, gemeinnützigkeitsrechtlich eine Sonderstellung? Diese Frage stellt sich aktuell, weil mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen ein neuer Einzelfall hinzugekommen ist. VB klärt auf.