· Nachricht · Gemeinnützigkeit
Wann handelt eine Organisation gegen den Gedanken der Völkerverständigung?
Nach § 51 Abs. 3 AO ist Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit, dass eine Körperschaft nicht dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat sich jetzt damit befasst, wie die Regelung auszulegen ist.
Die Vorschrift orientiert sich am völkerrechtlichen Gewaltverbot (Art. 26 Abs. 1 GG) und folgt dem Geist der Völkerrechtsfreundlichkeit. Die Charta der Vereinten Nationen verpflichtet dazu, in den internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen.
Gegen die Völkerverständigung richtet sich eine Vereinigung, wenn sie in den internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen propagiert und fördert oder Vereinszwecke und -tätigkeiten verfolgt, die der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderlaufen. Darunter fallen für das VG Berlin (Beschluss vom 27.04.2026, Az. 1 L 787/25, Abruf-Nr. 254549), wenn der Verein
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