In der Praxis stellt sich mit Blick auf die Langlebigkeit rechtsfähiger (Ewigkeits-)Stiftungen immer wieder Frage, ob bei gemeinnützigen Stiftungen sog. „Vorratszwecke“ zulässig sind.
Die Beraterwelt ist wieder einmal im Umbruch! Wir hören von Künstlicher Intelligenz (KI) und was sie alles in der Steuerberater- und Rechtsanwaltswelt leisten kann – bisher schon und erst recht in der Zukunft.
Heute möchte ich ein nach meiner Erfahrung wohl zunehmend bedeutsames Praxisthema ansprechen. Auf meinen Schreibtisch gelangen u. a. Fälle und Angelegenheiten zu Stiftungen, die aus Sicht des Anfragenden schief ...
Eine nicht ganz seltene Situation – auch bei einer Beratung im Stiftungsrecht: „Ja, Herr Rechtsanwalt, da hat mir der Fachmann XY aber gesagt, dass das nicht so ist.“ Das führt dann zu der Gegenfrage: „Hat XY Ihnen auch begründet, warum das seiner Meinung nach so ist?“ Antwort: „Nein, aber der ist doch ein anerkannter Fachmann.“
Die Stiftung als Instrument für die Unternehmensnachfolge ist ein Dauerthema. Sie ist hier vor allem als Beteiligungsträgerstiftung ein praktischer Ansatz, und das nicht als Standardlösung von der Stange.
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
GmbH-Mandate: Mit diesen Gestaltungen punkten Sie jetzt!
Welche Gestaltungen für Ihre GmbH-Mandate lohnen sich aktuell besonders? Was bedeuten die BFH-Entscheidungen zur „Rentner-GmbH“ und zur Steuerfalle „vergessene Einlagen im Gesellschafter-Konto“ für die Praxis? Die Sonderausgabe von GStB Gestaltende Steuerberatung bringt Sie auf den neuesten Stand.
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
Die Besetzung von Stiftungsorganen (Vorstand und Stiftungsrat) ist eine schwierige Aufgabe! Und das ist nicht nur deshalb so, weil der allgemeine Personalengpass auch hier die Auswahl einschränkt. Die Organe müssen zudem „passend“ besetzt werden. Die Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats müssen miteinander arbeiten können. Im Idealfall ergibt sich aus der spezifischen Zusammensetzung in der Ergänzung ein besonderer Mehrwert. Dass Organmitglieder genügend Zeit haben müssen und motiviert sein ...