· Nachricht · Umsatzsteuer
BMF ändert Regeln zur Umsatzbesteuerung des Direktverbrauchs selbst erzeugter Energie
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Das BMF hat seine Sicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung geändert. Damit besteht nun Klarheit für Einrichtungen im Gesundheitswesen, die als Erzeuger fungieren.
Bisherige Entwicklungen zur Besteuerung des Direktverbrauchs
Bislang war das BMF der Ansicht, dass ein Anlagenbetreiber z. B. eines BHKW oder einer Biogas-Anlage umsatzsteuerlich den insgesamt erzeugten Strom und damit auch die für eigene Zwecke genutzte Energie an den Netzbetreiber liefert und anschließend zurückkauft, wenn er hierfür eine Förderung nach EEG oder KWKG erhielt. In beiden Fällen fiel Umsatzsteuer an. Für den selbst verbrauchten Strom wurde insofern mit einer Fiktion gearbeitet.
Der BFH hat dem Fiktionsgedanken des BMF eine klare Absage erteilt (BFH, Urteile vom 29.11.2022, Az. XI R 18/21, Abruf-Nr. 234689 und vom 11.05.2022, Az. V R 22/21, Abruf-Nr. 236899). Dem schließt sich das BMF nun an (BMF, Schreiben vom 31.03.2025, Az. III C 2 ‒ S 7124/00010/002/109, Abruf-Nr. 247501).
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