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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Über Persönliches Budget finanzierte Betreuungs- oder Pflegeleistung kann umsatzsteuerfrei sein

    von Rechtsanwältin und Steuerberaterin Heide Bley, Fachberaterin für internationales Steuerrecht, Schomerus & Partner mbB Hamburg

    | Betreuungs- oder Pflegeleistungen, die über das Persönliche Budget gemäß § 17 SGB IX a. F. finanziert werden, können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l UStG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung (nun Buchst. n) umsatzsteuerfrei sein. Das hat der BFH klargestellt. SB erläutert, warum dieses Urteil weitreichende Bedeutung für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen hat, die im Rahmen des Persönlichen Budgets erbracht werden. |

    Der umsatzsteuerliche Hintergrund

    Die Entscheidung betrifft die Auslegung des § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l UStG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung, die inzwischen durch Buchst. n ersetzt wurde. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 Prozent der Fälle von gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe vergütet bekommen haben. Die Vorschrift basiert unionsrechtlich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL, wonach Dienstleistungen im Bereich der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien sind.

    Um diesen Kostentragungsfall ging es vor dem BFH

    Eine Kommanditgesellschaft (KG) bot in den Jahren 2013 bis 2016 in zwei Wohngebäuden eine Komplettbetreuung für psychisch erkrankte, suchtkranke oder geistig behinderte Bewohner an, die in ihrer Alltagsbewältigung erheblich eingeschränkt waren. Die Leistungen bestanden in ambulanten pädagogischen Fach- und Assistenzleistungen, die auf Grundlage individueller Verträge mit den jeweiligen Bewohnern erfolgten. Diese Bewohner beantragten Leistungen zur Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 SGB IX a. F. Der zuständige Landeswohlfahrtsverband (LWV) bewilligte diese Budgets in Form von Zielvereinbarungen, die den Unterstützungsbedarf und die Budgethöhe individuell festlegten.