· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH präzisiert: Wann Reitunterricht nach § 4 Nr. 21 UStG steuerbefreit ist
von Wolgang Pfeffer, Drefahl
| Reitunterricht kann nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerbefreit sein, wenn er ‒ auch nur durch wenige Teilnehmer ‒ für die berufliche Aus- und Weiterbildung genutzt wird. Erfahren Sie, was diese BFH-Entscheidung für Stiftungen bedeutet, die Reitunterricht anbieten. |
Dieser Fall lag dem BFH zur Entscheidung vor
Im konkreten Fall ging es um eine GmbH, die Reitkurse durchführte. Neben einer sog. Ponygruppe bot die GmbH auch Kurse an, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen ausgerichtet waren. Diese waren Voraussetzung, um in den Pferdeturniersport einzusteigen. Teilweise werden Leistungsabzeichen auch gefordert, um die Ausbildung zum Pferdefachwirt in der Fachrichtung „Schwerpunkt Reiten“ zu absolvieren.
Die GmbH verfügte über die nach § 4 Nr. 21 UStG erforderliche Bescheinigung des Landesministeriums, dass sie durch Reitunterricht an Klassen öffentlicher Schulen sowie anlässlich von Klassenfahrten, Ponykursen, Lehrgängen für Reiterabzeichen, Lehrgängen für Spring- und Dressurreiten sowie Aus- und Fortbildung für Reitlehrer Leistungen erbringt, die auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereiten die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist. Das Finanzamt bewertete alle Kurse als umsatzsteuerpflichtig. Dagegen wehrte sich die GmbH. Es ging bis zum BFH.
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