· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Lieferungen einer Blindenwerkstätte ins EU-Ausland: Ist ein Vorsteuerabzug möglich?
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Das FG Niedersachsen hat über zwei konkurrierende Steuerbefreiungsvorschriften und deren Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug entschieden. Betroffen waren die Lieferungen einer Blindenwerkstätte ins EU-Ausland. Mit dieser Entscheidung betrat das FG Neuland. Die für den Inhaber der Blindenwerkstätte günstige Rechtsansicht des FG zum Vorsteuerabzug ist jedoch nicht verallgemeinerungsfähig. SB zeigt, weshalb dies der Fall ist. |
Um diesen Fall ging es beim FG Niedersachsen
Der Inhaber einer anerkannten Blindenwerkstätte i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes in der bis zum 13.09.2007 geltenden Fassung stellte Blinden- und Zusatzwaren her und vertrieb diese im In- und EU-Ausland, hier vorrangig an seine in Österreich sitzende Tochtergesellschaft.
Seine inländischen Umsätze behandelte er als umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG. Danach sind umsatzsteuerfrei die Umsätze von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten für die Lieferungen von Blinden- und Zusatzwaren. Für seine diesbezüglichen Eingangsleistungen machte er keine Vorsteuer geltend. Die Lieferung an die österreichische Tochtergesellschaft erklärte der Inhaber als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und ordnete diese für Zwecke der Vorsteueraufteilung den Umsätzen zu, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
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