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  • · Nachricht · Gesetzesvorhaben

    Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 ‒ Neuerungen für gemeinnützige Organisationen zum 01.01.2026 vorgesehen

    | Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Steueränderungsgesetz 2025 sieht auch Neuerungen für Gemeinnützige vor, die am 01.01.2026 in Kraft treten sollen. |

     

    Konkret zu nennen sind folgende Punkte:

    • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO)
    • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro (§ 3 Nr. 26, 26a EStG)
    • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO)
    • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO)
    • Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO)
    • Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO)

     

    Weiterführender Hinweis

    • Gesetzentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 vom 06.10.2025 → Abruf-Nr. 250860
    Quelle: Ausgabe 11 / 2025 | Seite 201 | ID 50542993