Nach § 52 Abs. 1 S. 2 AO liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor, „wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, z. B. bei Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann“. Das BMF hat jetzt dazu Stellung genommen, welche Schlussfolgerungen Betriebskindergärten daraus ziehen müssen, wenn sie gemeinnützig sein wollen.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 sind wichtige Änderungen für
steuerbegünstigte Körperschaften in Kraft getreten. Für nach § 51 ff. AOsteuerbegünstigte Stiftungen sind insbesondere die folgenden zum 01.01.
Steuerbegünstigte Stiftungen müssen sich bei der Gestaltung ihrer Satzung an die Vorgaben der Abgabenordnung (§§ 59, 60 AO) halten. Dies
betrifft insbesondere die Vermögensbindungsklausel (§§ 55 Abs. 1 Nr.
Der bloße Verweis auf „Unregelmäßigkeiten“ im Zusammenhang mit den Kassenberichten eines Vereins reicht nicht aus, um eine zweckwidrige Verwendung von Zuwendungen zu belegen. Das ist das Fazit einer Entscheidung des VGH Bayern.
Wird eine gemeinnützige Körperschaft im Landesverfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistische Organisation eingestuft, darf sich das Finanzamt auf diese Nennung verlassen und die Gemeinnützigkeit entziehen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Steueränderungsgesetz 2025 sieht auch Neuerungen für Gemeinnützige vor, die am 01.01.2026 in Kraft treten sollen.
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Gemeinnützige Körperschaften haben oft sehr spezielle Zielsetzungen und Zielgruppen. Das kann mit dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit kollidieren. In der Praxis lässt sich diese Kollision aber meist vermeiden, weil es vorwiegend auf die Satzungsgestaltung ankommt. SB klärt auf.