· Fachbeitrag · Vermögensbindungsklausel
Die Vermögensbindungsklausel in der Satzung ‒ und worauf es dabei im Einzelnen ankommt
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
| Steuerbegünstigte Stiftungen müssen sich bei der Gestaltung ihrer Satzung an die Vorgaben der Abgabenordnung (§§ 59, 60 AO) halten. Dies betrifft insbesondere die Vermögensbindungsklausel (§§ 55 Abs. 1 Nr. 4, 61 Abs. 1 AO). Wie aktuelle Entscheidungen der Finanzgerichte zeigen, bestehen hier erhebliche Haftungsrisiken, wenn diese nicht erfüllt sind. Welche Vorgaben hier bestehen und wie der aktuelle Stand der Rechtsprechung ist und wie sich die Finanzverwaltung positioniert hat, zeigt Ihnen SB. |
Das sind die gesetzlichen Vorgaben in der AO
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Stiftung nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
Ergänzend sieht § 61 Abs. 1 AO vor, dass eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung vorliegt, wenn der Zweck, für den das Vermögen in diesen Fällen verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
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