· Gemeinnützigkeit
BFH präzisiert: Das fällt unter die „Förderung des demokratischen Staatswesens“ in § 52 AO

von Wolfgang Pfeffer, Drefahl
| Der BFH hat sich im Fall einer Petitionsplattform näher mit dem gemeinnützigen Zweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO befasst. Dabei hat er diese Gelegenheit insbesondere genutzt, um diesen begünstigten Zweck grundsätzlich herzuleiten. |
Der Inhalt von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO
Nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Abgabenordnung ein gemeinnütziger Zweck. Ausgeschlossen davon sind Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.
Wie bei der politischen Bildung, die als Förderung der Volksbildung gemeinnützig sein kann, hat hier im Einzelfall die Abgrenzung zur politischen Betätigung eine wichtige Bedeutung bei der Gewährung der Gemeinnützigkeit.
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