Der Streitwert einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit richtet sich nach den Regelungen für die Grunddienstbarkeit. Der Vorteil bei einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit besteht generell darin, dass das Grundstück in dem festgeschriebenen Umfang benutzt werden könnte. Es kommt damit nicht wesentlich auf die konkrete Nutzung des Einzelfalls an, sondern auf die mögliche Nutzung mit Leitungen (OLG Dresden 14.8.23, 22 W 443/22, Abruf-Nr. 238158 ).
Wenn eine Partei eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten erst nach Abschluss des Rechtsstreits getroffen hat, gilt: Sie kann die Beschwerde wegen einer nach ...
Sind mehrere Streitgenossen am Gesamtstreitwert unterschiedlich beteiligt, gilt nach dem LG Essen: Auf deren Anträge hin müssen die Gegenstandswerte der jeweiligen anwaltlichen Tätigkeit ihnen gegenüber gesondert ...
Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien kommen bei Prominenten oder besonders spektakulären Fällen höhere Beträge in Betracht. Ansonsten werden – je nach Bedeutung und Schwere – Gegenstandswerte zwischen 5.000 und 15.000 EUR je selbstständiger, inhaltsverschiedener Äußerung angesetzt (OLG Frankfurt 2.6.23, 16 W 27/23, Abruf-Nr. 238159 ).
Nicht gesondert abgerechnet werden die gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 RVG zum Rechtszug oder dem Verfahren gehörenden Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten sowie die mit dem Rechtszug oder dem Verfahren ...
Geht es um einen Anspruch auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen, richtet sich der Wert der Beschwer nach dem Interesse des Klägers an der beantragten Unterlassung und dem beantragten Widerruf (BGH 17.1.
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Volle Terminsgebühr trotz Versäumnisurteil? So geht’s!
Verschenken Sie kein Geld: Auch bei Säumnis des Gegners kann in vielen Fällen die volle Terminsgebühr von 1,2 abgerechnet werden. In welchen Verfahrenskonstellationen dies so ist, zeigt Ihnen die neue Sonderausgabe von RVG professionell anhand von konkreten Abrechnungsbeispielen.
In Grundbuchsachen ist Kostenschuldner, wer nach dem Grundbuchverfahrensrecht dem Grundbuchamt gegenüber als Antragsteller gilt (KG 17.4.23, 5 W 44/23, Abruf-Nr. 238178 ).