· Nachricht · Beweisverfahren
Nichtzahlung eines ergänzenden Vorschusses
Im selbstständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494a ZPO keine Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffen. Diese Entscheidung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ( KG Berlin 11.7.25, 7 W 11/25, Abruf-Nr. 253256 ).
Die Parteien legten im selbstständigen Beweisverfahren zwei Gutachten vor, nach denen der bereits gezahlte Kostenvorschuss nicht ausreichte. Das LG hatte trotzdem Kostenvorschüsse für „weitere Ergänzungsfragen“ angefordert. Die Zahlungseingänge hat es dann aber als Nachzahlungen auf die bereits entstandene Vergütung des Sachverständigen verbucht. Nachdem weitere Zahlungen von den Parteien nicht geleistet wurden, hat es die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens festgestellt und der Antragstellerin analog § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten auferlegt. (Offensichtlich) zu Unrecht, wie das KG feststellt.
MERKE — Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens bilden einen Teil der Kosten eines anhängigen oder zukünftigen Erkenntnisverfahrens zwischen den Parteien, neben dem oder zu dessen Vorbereitung das selbstständige Beweisverfahren stattgefunden hat (BGH 7.12.10, VIII ZB 14/10, Abruf-Nr. 111050). Insoweit ist weder für die direkte noch die analoge Anwendung von Kostengrundvorschriften außerhalb von § 494a ZPO Raum. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)