· Fachbeitrag · Wertfestsetzung
Anhörungsrüge gegen Streitwertfestsetzung des BFH
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
In der Praxis stellt sich bei Streitwertfestsetzungen durch oberste Bundesgerichte ein kaum geklärtes Problem: Welcher Rechtsbehelf ist überhaupt statthaft, wenn der Antrag auf Wertfestsetzung zurückgewiesen wird – und welche kostenrechtlichen Folgen hat dies? Die Entscheidung des BFH zeigt exemplarisch, dass hier schnell Verfahrensrecht (FGO vs. GKG), Rechtsbehelfszuordnung und Kostenfolgen miteinander vermischt werden. Für die Praxis ist daher entscheidend zu wissen, ob die Anhörungsrüge nach § 133a FGO oder nach § 69a GKG einschlägig ist – und ob ein solches Verfahren überhaupt Gerichtsgebühren auslöst.
Sachverhalt
Im Ausgangsfall hatte der Kläger K beantragt, den Streitwert für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 S. 1, 2 GKG festzusetzen. Der BFH hatte den Antrag mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen. Gegen diesen ablehnenden Beschluss wendet sich der K mit seiner Anhörungsrüge.
Entscheidungsgründe
Der BFH hat die Anhörungsrüge als statthaft und zulässig angesehen, sie aber als unbegründet zurückgewiesen. Zudem hatte er dem K die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens auferlegt (BFH 22.4.26, VIII S 14/25, Abruf-Nr. 253863).
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