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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Begrenzte Prüfungskompetenz des Rechtspflegers

    Der Rechtspfleger ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berechtigt, eine streitige Frage zu der Höhe des Gegenstandswerts der Anwaltskosten zu entscheiden ( KG Berlin 23.6.25, 5 W 93/25, Abruf-Nr. 253250 ).

     

    Die Parteien streiten um die Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines Termins im Wege der Videokonferenz trotz vorheriger Klagerücknahme. Auf die Klagerücknahme vom Vortag der Verhandlung hatte das Gericht – mangels Wahrnehmung der Rücknahme –den Termin nicht aufgehoben. Der Kläger hatte den Gegner über die Klagerücknahme nicht unmittelbar informiert. Der Rechtspfleger hat die Terminsgebühr aus dem vollen Hauptsachewert festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger dem Grunde wie der Höhe nach. Das Prozessrechtsverhältnis habe vor dem Anfall der Terminsgebühr geendet. Deshalb sei auch die Hauptsache nicht mehr Gegenstand des Termins gewesen.

     

    MERKE — Hier ist die Terminsgebühr entstanden, weil der Termin tatsächlich stattgefunden hat. Allerdings war die Terminsgebühr wohl nur aus dem Kostenwert erstattungsfähig. Der Rechtspfleger hätte dem Kläger Gelegenheit für einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf gesonderte Streitwertfestsetzung geben müssen.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 50778123