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  • · Nachricht · Erledigung der Hauptsache

    Hauptsache erledigt sich vor Abgabe des Rechtsmittels

    Wird das Verfahren nach Einlegung des Rechtsmittels, aber vor der Vorlage an das Beschwerdegericht übereinstimmend für erledigt erklärt, hat das Ausgangsgericht nicht mehr über die Abhilfe zu entscheiden, sondern eine Kostenentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu treffen (OLG Celle 16.6.25, 3 W 13/25, Abruf-Nr. 253708 ).

     

    Nach allgemeiner Ansicht endet mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Teils der Hauptsache. Anhängig bleibt nur der Kostenpunkt, über den gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (BGH 31.3.21, XII ZB 102/20, Abruf-Nr. 221821). Bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (BGH 7.5.15, I ZR 176/12, Abruf-Nr. 177432). Das gilt auch für die in einer solchen Entscheidung enthaltene Kostengrundentscheidung.

     

    MERKE — Die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO muss stets das Gericht treffen, bei dem die Sache im Zeitpunkt der Erledigungserklärung anhängig ist (BGH 18.3.10, I ZB 37/09, Abruf-Nr. 101437). Der Devolutiveffekt tritt also nicht mit der Anfechtung einer Entscheidung, sondern erst mit der tatsächlichen Abgabe ein. Für letztere fehlt aber nach der Erklärung der Erledigung die Grundlage.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 07 / 2026 | Seite 121 | ID 50819185