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Anwaltskosten beim Rücktritt vom Kaufvertrag
Anwaltskosten können als erforderliche Aufwendungen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 2 BGB und damit verschuldensunabhängig beansprucht werden ( LG Koblenz 2.4.25, 15 O 263/22, Abruf-Nr. 253254 ).
In dem Fall ist der Käufer vom Vertrag über einen Gebrauchtwagen zurückgetreten. Er hatte schon einen anwaltlichen Bevollmächtigten beauftragt, die Nacherfüllung geltend zu machen. Zum Zeitpunkt des Auftrags war der Verkäufer also mit der Nacherfüllung noch nicht in Verzug. Für das LG kein Hindernis, um die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten zu bejahen. § 439 Abs. 2 BGB sei eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Danach müsse der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten tragen.
MERKE — Soweit das Gesetz die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nenne, handele es sich nach Ansicht des LG um bloße Regelbeispiele. Diese seien nicht abschließend. Das ergebe sich schon aus der Formulierung „insbesondere“. Das LG knüpft damit an eine entsprechende Sichtweise des BGH an (24.10.18, VIII ZR 66/17, Rn. 87). |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)