· Nachricht · Kostenfestsetzung
Reisekosten eines auswärtigen Anwalts nicht festsetzungsfähig
Die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts ist regelmäßig nicht notwendig, wenn die Partei ihren Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und dort keinen Anwalt beauftragt ( KG Berlin 8.10.25, 5 W 149/25, Abruf-Nr. 253251 ).
In diesen Fällen kann die Partei Reisekosten grundsätzlich nur insoweit beanspruchen, als sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte. Ausnahmsweise kann ein bezirksfremder Rechtsanwalt beauftragt werden, wenn sich die Notwendigkeit aufgrund der Komplexität der jeweiligen Rechtsstreitigkeit ergibt oder weil mehrere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind. Auch die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts ist ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann.
MERKE — Die bloße langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit der Partei mit dem von ihr eingeschalteten Rechtsanwalt ist indes typischerweise kein Umstand, der dessen – kostenträchtige – Mandatierung als notwendig erscheinen lässt. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)