Konflikte und Verhandlungen über Änderungsvergütungen – sprich Nachträge – sind kein neues Phänomen. Seit dem Entfall der verbindlichen HOAI-Mindestsätze hat sich die Dynamik jedoch deutlich verändert. Der Preiswettbewerb nimmt zu, und immer häufiger wird erbittert über die Änderungsvergütung gestritten. Dabei steht nicht nur deren Höhe im Fokus, sondern auch ihre formale Ausgestaltung und Begründung. Nachvollziehbarkeit und
prüffähige Struktur werden zunehmend entscheidend für die ...
Die Bauhandwerkersicherung in § 650f Abs. 1 BGB ist ein Honorarsicherungsinstrument, das sowohl gegenüber schwierigen Auftraggebern als auch in unsicheren Zeiten wertvolle Dienste leisten kann. Dass sie auch von den ...
Die HOAI-Novelle lässt weiter auf sich warten, doch Stillstand ist das nicht. Mit dem Planungsbereichs- und dem Honorargutachten zur HOAI 202X liegen zentrale Grundlagen auf dem Tisch. Sie zeigen, wohin die Reise geht ...
Bauzeitverlängerungen kosten Geld. Um den Zusatzaufwand abrechnen zu können, brauchen Sie nicht nur vertragliche Rahmenbedingungen, wie eine Bauzeitklausel im Vertrag. Sie müssen Ihren Mehraufwand auch darlegen und in Euro bemessen können. Im ersten Teil dieser Beitragsreihe wurde gezeigt, wie Sie den Mehraufwand berechnen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie die Berechnung durch eine Kontrollrechnung absichern und den Vorwurf der „Doppelvergütung“ vermeiden.
Es kommt öfter vor, dass Planungsverträge vorzeitig gekündigt werden. Ihr Honorar setzt sich dann aus zwei Bausteinen zusammen: Dem Honorar für erbrachte Leistungen. Und dem Honorar für Leistungen, die Sie ...
Bauzeitverlängerungen kosten Geld. Die Objektüberwachung läuft fort, Besprechungen finden weiter statt, Mängel müssen weiter verfolgt werden, Rechnungen kommen später und Personal bleibt länger im Projekt ...
Digitalisierung, Neues Arbeiten und Akquisition zusammen mit dem Chef kompetent organisieren und ihn so zielgerichtet entlasten: Der IWW-Lehrgang vermittelt das Know-how für erfolgreiches Büromanagement 5.0.
Wird ein Pauschalhonorarvertrag gekündigt, weil Leistungen angeblich nur unvollständig erbracht worden sind, setzt die Prüfbarkeit der Schlussrechnung voraus, dass die erbrachten Leistungen je Lph dargestellt, bewertet und insgesamt im Hinblick auf das Pauschalhonorar gewichtet werden. Diese harte Auffassung vertritt das OLG Köln.