· Fachbeitrag · Honorarrecht
Übliche Vergütung nach § 632 BGB: OLG Bamberg und BGH legen Darlegungshürden höher
| Können Sie ‒ z. B. bei einem mündlichen Vertrag ‒ die vereinbarte (= behauptete) Vergütungsvereinbarung nicht beweisen, kann Ihnen immerhin die übliche Vergütung zustehen. Damit Sie die Karte des § 632 Abs. 2 BGB ziehen können, müssen Sie aber zur Höhe der üblichen Vergütung und zu den Elementen zur Ermittlung der Vergütungshöhe vortragen. Tun Sie das nicht, verlieren Sie Ihren Honoraranspruch. Diese unschöne Erfahrung machte jetzt ein Planer vor dem OLG Bamberg. |
Der Fall vor dem OLG Bamberg
Im konkreten Fall war ein Architekt von einem Investor mit Leistungen zur Schaffung der Baureife für ein Neubauprojekt (Errichtung von Einfamilienhäusern) beauftragt worden. Die Parteien stritten darüber, welche Leistungen bei dem Projekt zum Aufgabengebiet gehörten. Eine Vergütung war zunächst nicht festgelegt worden. Der Architekt machte dann geltend, dass sein Honorar pauschal fünf Prozent der Verkaufspreise der einzelnen Häuser betrage. Das sei für solche Fälle die übliche Vergütung nach § 632 BGB.
Die Entscheidung
Der Investor wollte nicht zahlen. Es ging vor Gericht. Und da zog der Architekt den Kürzeren. Das OLG Bamberg versagte ihm jeglichen Honoraranspruch. Die Leitsätze sprechen für sich (OLG Bamberg, Urteil vom 25.01.2024, Az. 12 U 38/22, Abruf-Nr. 248178; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 15.01.2025, Az. VII ZR 40/24):
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