Eine Klausel in den AGB des Auftraggebers, dass vom Werklohn des Auftragnehmers ein pauschaler Abzug u. a. für die Beseitigung des Bauschutts vorzunehmen ist, benachteiligt diesen unangemessen und ist insgesamt unwirksam. Mit dieser Entscheidung des OLG Brandenburg dürfte eine jahrelang geübte Praxis, gewerkeübergreifende Aufwendungen auf der Baustelle unkompliziert mittels einer Pauschale zu finanzieren, ein Ende haben.
Der vom BGH aufgestellte Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge maßgeblich sind, ...
Als Sachwalter des Bauherrn gehört es zu Ihren Aufgaben, Rechnungen zu prüfen und Beträge freizugeben. Haben Sie eine zu hohe Summe freigegeben, kann daraus ein Haftungsrisiko entstehen. Dieses Risiko ist durch eine ...
Ein Bauunternehmer darf zwar grundsätzlich auf die Richtigkeit der Tragwerksplanung vertrauen. Gleichwohl muss er diese mit der gültigen Ausführungsplanung des Architekten bzw. der Objektplanung für Ingenieurbauwerke abgleichen. Das hat das OLG Köln klargestellt.
Die öffentlichen Stellen wollen Beschaffungen in Zeiten der Corona-Krise erleichtern. In vielen Bundesländern ist es möglich, ohne öffentliche Ausschreibungen zu agieren. Der Teufel scheint aber im Detail zu stecken.
Als Objektüberwacher müssen Sie auch Abschlagsrechnungen der Bauunternehmer prüfen. Wenn es dabei einmal zu geringfügigen Überzahlungen kommt, ist das nicht gleich ein Schadenersatz- bzw. Haftungsfall.
Digitale Technologien und neue Arbeitsweisen bieten Chancen, Ihren Workflow einfacher und effizienter zu gestalten. In nur 3 Tagen erfahren Sie ganz konkret, wie auch Ihr Planungsbüro von den neuen Werkzeugen für Planung, Bauleitung und Projektsteuerung profitiert.
Viele Baustellen leiden darunter, dass Auftragnehmer weder ausreichendes Personal noch Gerät bereitstellen, Die Folgen können verheerend sein. Terminpläne müssen geändert, mit ausführenden Firmen muss nachverhandelt werden. Und dann kommt garantiert aus irgendeiner Ecke noch eine Schadenersatzforderung. Für Sie als objektüberwachender Koordinator ist das ein Horrorszenario. Das hat sich durch die aktuelle Rechtsprechung leider nicht geändert. Im Gegenteil, Sie müssen noch wachsamer sein.