Erfolgt die Einladung zu einer Eigentümerversammlung durch einen Dritten, den der Verwalter umfassend mit sämtlichen Verwaltungsaufgaben betraut hat und der faktisch die Verwaltung führt, liegt eine systematische Missachtung der Regeln des WEG-Rechts vor. Die gefassten Beschlüsse sind dann, ohne dass es auf eine Kausalitätsprüfung ankommt, wegen schweren Verstoßes gegen den Kernbereich der Verwaltung für ungültig zu erklären (LG Frankfurt/M. 13.12.21, 2-13 S 75/20, n. rkr., Abruf-Nr. 228968 ).
Ein Beschluss, der eine Vermietung und/oder Verpachtung untersagt oder wesentlich einschränkt, ist nichtig. Das Recht auf Vermietung des Sondereigentums kann nur durch die Gemeinschaftsordnung, d. h.
Für bis zum 30.11.20 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen gilt in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG weiter das bisherige Verfahrensrecht. Insbesondere bleiben die übrigen Wohnungseigentümer die ...
Bauunwillige Wohnungseigentümer können bauliche Veränderungen zwar nicht verhindern. Über § 21 WEG n. F. wird aber ein angemessener Interessenausgleich getroffen. Die Kostenverteilung nach § 21 WEG n. F. bildet im Zusammenspiel mit den baulichen Maßnahmen nach § 20 WEG n. F. ein neues System und so einen wesentlichen Eckpunkt des WEMoG (zum Ganzen ausführlich: Grüneberg/Wicke, BGB, § 21 WEG Rn. 1). § 21 WEG n. F. tritt zum Teil an die Stelle des § 16 WEG a. F. Mit § 21 Abs. 4 WEG n. F. wurde ...
Überlässt der Wohnungseigentümer seine Wohnung einem Dritten, ist er verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um das berechtigte Unterlassungsbegehren eines anderen Eigentümers umzusetzen (AG ...
Ist über ein Wohnungseigentum nach § 146 Abs. 1 ZVG die Zwangsverwaltung angeordnet worden, wird dem Eigentümer gemäß § 148 Abs. 2 ZVG das Recht zur Verwaltung und Nutzung des Wohnungseigentums entzogen.
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Seit dem Inkrafttreten des neuen WEG zum 1.12.20 hat jeder Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG n. F. grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ab dem 1.12.22 ein zertifizierter Verwalter bestellt wird (MK 21, 112). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat
gemäß § 26 Abs. 2 WEG n. F. durch Rechtsverordnung eine „Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung“ (ZertVerwV) erlassen. Sie ist seit dem 17.12.21 in Kraft (BGBl. I, S. 5182). Hier das Wichtigste: