Im zweiten Teil des Beitrags geht es um die umstrittene Frage, ob der Verwaltervertrag, wie nach dem alten Recht, Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer entfaltet. Mit der Wirksamkeit einer Beschränkung der Vertretungsmacht des Verwalters nach § 9b Abs. 1 S. 3 WEG beschäftigt sich der Ausblick auf 2025.
Das Fehlen von drei Vergleichsangeboten führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Beschlusses, wenn der Sanierungsbedarf objektiv feststeht und sachverständig belegt ist (AG Hamburg 11.6.25, 9 C 448/24, Abruf-Nr.
Löst sich ein Gebäudeteil infolge von Witterungseinwirkungen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung (§ 836 Abs. 1 BGB). Der Anscheinsbeweis entfällt ...
Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters gemäß § 27 WEG wurden durch das WEMoG grundlegend neugestaltet. Flankiert wird § 27 WEG von § 9b WEG, § 26 Abs. 3 S. 1 WEG und § 26a WEG. Die ersten Urteile des BGH konkretisieren nun die neuen Regelungen.
Befindet sich in dem laut Teilungserklärung einem Eigentümer als Sondereigentum zugewiesenen Keller eine gemeinschaftliche Heizungsanlage, ist der Eigentümer jedenfalls aufgrund seiner Treue- und ...
Ein Beschluss über Hausgeldvorschüsse ist hinreichend bestimmt, wenn sich die Zahlungsverpflichtung unter Bezugnahme auf die Einzelwirtschaftspläne eindeutig ergibt. Nach Ablauf eines Wirtschaftsjahrs können ...
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Die in § 16 Abs. 2 S. 2 WEG geregelte abweichende Verteilung der Kosten hat der BGH in seinen bisherigen Grundsatzentscheidungen immer weiter präzisiert – so auch in einem weiteren Urteil vom 15.11.24. Wie wichtig das Thema der Kostenverteilung in der Praxis ist, zeigen auch die Urteile aus dem ersten Halbjahr 2025. Der dritte Teil des Beitrags stellt diese Urteile vor und beleuchtet die Auswirkungen für Eigentümergemeinschaften.