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  • · Fachbeitrag · Eigentümerversammlung

    Praxisfragen zur virtuellen Versammlung

    von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

    | Über die virtuelle Eigentümerversammlung haben wir in „Mietrecht kompakt“ ausführlich berichtet ( MK 24, 197 , 218). Seit dieser Zeit erreichten uns zahlreiche Zuschriften mit Fragen zur Umsetzung des neuen Rechts. Der folgende Beitrag greift diese Fragen auf und beantwortet sie. |

    1. Beschluss zur Durchführung der Versammlung: Was gilt?

    Zur Durchführung der Versammlung bedarf es eines Beschlusses, der mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden muss (näher: Drasdo, ZMR 25, 181). Es kommt also nicht auf die in der Gemeinschaft insgesamt vertretenen Stimmen an. Stimmenenthaltungen sind keine Stimmabgaben. Es zählen also nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Da nun die Versammlung immer beschlussfähig ist (§ 25 Abs. 1 WEG), kommt es auf etwa abweichende Altvereinbarungen zur Beschlussfähigkeit an, die gemäß § 47 WEG aktuell noch zu beachten sein könnten.

     

    Beachten Sie | Der Beschluss liegt im Ermessen der Gemeinschaft. Deshalb folgen aus der Möglichkeit eines solchen Beschlusses keine Individualrechte, z. B. aus dem Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung. Auch hier ist ein vorheriger Beschluss zur Möglichkeit der Online-Teilnahme zwingend, was die Wirksamkeit der nachfolgenden Versammlungsbeschlüsse angeht. Andernfalls sind sie nichtig (BGH NJW 25,55). Aus dem Vergleich zwischen den Vorschriften für die Hybridversammlung (§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG) und der reinen virtuellen Versammlung (§ 23 Abs. 1a S. 1 WEG) wird der Schluss gezogen, dass ein Geschäftsordnungsbeschluss zu Beginn der virtuellen Versammlung nicht möglich ist (Abramenko, ZMR 24, 100).