31.07.2025 · Nachricht · Wohnungseigentum
Beschluss zur Änderung der Kostenschuldner
| Die Wohnungseigentümer können durch eine Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG abweichend vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung den Kreis der Kostenschuldner verkleinern und das Objektprinzip jedenfalls für einzelne Kostenpositionen einführen (LG München I 18.12.24, 1 S 13549/23, Abruf-Nr. 249066 ). |
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