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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Kostenverteilung im WEG: Erste Entscheidungen des BGH aus 2024 (Teil 1)

    von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn

    | Der Gesetzgeber hat die Kostenverteilung in § 16 WEG grundlegend neu geregelt. Der BGH hat 2024 in gleich mehreren Entscheidungen die Grundsätze der Neuregelung herausgearbeitet. Diese stellen wir in dieser und den kommenden Ausgaben vor. |

    1. Ausgangslage

    Die Kostentragungspflicht eines Wohnungseigentümers besteht nach § 16 Abs. 2 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BT-Drucksache 19/18791 S. 55). Für den Zahlungsanspruch ist ein Beschluss nach § 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 WEG notwendig. Dieser bildet die Anspruchsgrundlage und legt die konkrete Beitragsschuld fest (Hügel/Elzer, WEG, § 16 Rn. 23). Die Zahlungsverpflichtung des einzelnen Eigentümers ist eine persönliche Schuld und geht nicht auf den Rechtsnachfolger über. Der Eigentümer haftet mit seinem gesamten Vermögen. Einwendungen gegen die Beitragsschuld können nur im Wege der Anfechtungsklage gegen den Beschluss geltend gemacht werden (Grüneberg/Wicke, BGB, § 16 WEG Rn. 23). Zahlt der Wohnungseigentümer ohne Beschluss, z. B. weil dieser nachträglich unwirksam wurde, hat er keinen Anspruch auf Rückforderung gemäß § 812 BGB. Vielmehr findet ein Ausgleich zwischen den Eigentümern im Abrechnungssystem der Gemeinschaft statt (BGH 10.7.20, V ZR 178/19).

     

    § 16 Abs. 2 S. 1 WEG unterscheidet nicht mehr ‒ wie noch nach altem Recht ‒ zwischen einzelnen Kosten und Lasten. Lasten werden wie Kosten behandelt. Die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Kosten der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums sind nicht abschließend, sondern werden beispielhaft genannt (BT-Drucksache, a. a. O.). Unter den Begriff Kosten fallen sämtliche bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anfallende Ausgaben, mit Ausnahme der Kosten für bauliche Veränderungen (Grüneberg/Wicke, a. a. O., Rn. 11).