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  • 30.05.2025 · Nachricht · Wohnungseigentumsrecht

    Einzelner Wohnungseigentümer muss Straßenausbaubeitrag zahlen

    | Bei der Festsetzung des Straßenausbaubeitrags handelt es sich um eine gemeinschaftliche Angelegenheit, die i. S. d. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG a. F. „an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet“ ist (OVG Münster 18.2.25, 15 A 454/23, Abruf-Nr. 248045 ). Stehe ein Grundstück im Miteigentum mehrerer, werde der Vorteil allen (Mit-)Eigentümern gemeinsam geboten. Eine Beschränkung auf bestimmte Eigentumsanteile sei unmöglich. |