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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Kostenverteilung im WEG: Erste Entscheidungen des BGH aus 2024 (Teil 2)

    von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn

    | Weitere Grundsatzentscheidungen aus 2024 zur neu geregelten Kostenverteilung nach § 16 WEG sind Gegenstand des zweiten Teils des Beitrags (Teil 1 s. MK 25, 115 ). Die im Folgenden dargestellten Entscheidungen des BGH konkretisieren den Gestaltungsspielraum der Wohnungseigentümer. |

    1. Austausch von Dachflächenfenstern

    a) Sachverhalt

    Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Eigentümer einer Wohnung im Dachgeschoss. Im August 2021 beschlossen die Wohnungseigentümer, die defekten Dachflächenfenster im Bereich des Sondereigentums des Klägers durch eine Fachfirma austauschen zu lassen. Die Kosten der Arbeiten sollten vom Kläger gezahlt werden. Der Kläger erhob erfolglos Anfechtungsklage gegen die beschlossene Kostenverteilung. Die Berufung des Klägers blieb ebenfalls erfolglos. Mit der Revision wollte der Kläger erreichen, dass der angefochtene Beschluss für ungültig erklärt wird.

     

    b) Entscheidungsgründe und Relevanz für die Praxis

    Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschluss über die Verteilung der Erhaltungskosten der Dachflächenfenster nicht zu beanstanden ist (22.3.24, V ZR 87/23, Abruf-Nr. 240732). Dabei nimmt er Bezug auf sein Urteil vom selben Tag (22.3.24, V ZR 81/23) und bestätigt, dass sich nach der Gesetzesänderung die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer aus § 16 Abs. 2 S. 2 WEG ergibt. Danach wird den Wohnungseigentümern die Kompetenz eingeräumt, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen. Das gilt auch, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden. Für die Beschlusskompetenz ist es unerheblich, dass der Kläger die Instandsetzungskosten der in dem Bereich seines Sondereigentums befindlichen Fenster allein tragen muss und die übrigen Eigentümer abweichend von § 16 Abs. 2 S. 1 WEG von den Kosten befreit sind.