Ein Leser sieht sich vor folgender Schwierigkeit: Das LG Berlin geht in seinem Urteil vom 10.2.17 (38 O 62/15) davon aus, dass sich die Verjährungsfrist für Sachverständigengutachten für ein Bauwerk nicht nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern nach Nr. 3 richtet und somit die Verjährungsfrist (nur) drei Jahre beträgt. Demgegenüber sieht das OLG Düsseldorf die Rechtslage genau umgekehrt (FMP 12, 111). Welche Auffassung trifft zu?
Ist zwischen den Parteien eine Haftung oder eine Verpflichtung dem Grunde nach nicht streitig, macht es keinen Sinn, hierüber einen Rechtsstreit zu führen. Kommt es aber ungeachtet dessen zu keinem vollständigen ...
Die auf Gläubigeranfechtung gestützte Zahlungsklage hemmt die Verjährung auch bezüglich eines alternativ gegebenen, auf Zahlung gerichteten Bereicherungsanspruchs, wenn dessen Voraussetzungen mit dem Sachvortrag der ...
Unterliegt ein Anspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), kann diese Frist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen weiter verkürzt werden.
Der BGH hatte in 2014 entschieden, dass die in den AGB einer Bank für den Abschluss von Privatkreditverträgen vereinbarten Bearbeitungsentgelte der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen und im Verkehr mit ...
Mit einer Kündigungsschutzklage wird die Verjährung von Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers wegen Annahmeverzugs nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
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Die Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens beginnt frühestens, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben oder eingestellt wird.