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  • · Fachbeitrag · Anerkannte Ansprüche

    Schadenersatzpflicht mit titelersetzender Wirkung

    | Ist zwischen den Parteien eine Haftung oder eine Verpflichtung dem Grunde nach nicht streitig, macht es keinen Sinn, hierüber einen Rechtsstreit zu führen. Kommt es aber ungeachtet dessen zu keinem vollständigen Forderungsausgleich oder ist dies nach der Natur des Anspruchs - insbesondere bei Schadenersatzansprüchen mit nicht abgeschlossener Schadensabwicklung - ausgeschlossen, hat dies den Nachteil, dass es bei der kurzen meist dreijährigen Verjährung statt der 30-jährigen Verjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB für rechtskräftig festgestellte Ansprüche bleibt. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Vor der Schuldrechtsmodernisierung war die für rechtskräftig festgestellte Ansprüche geltende 30-jährige Verjährungsfrist auf anerkannte Ansprüche entsprechend anwendbar, wenn die Parteien ein titelersetzendes Anerkenntnis vereinbaren wollten (BGH NJW 85, 791; NJW-RR 90, 664 f.; NJW 02, 1791). Es fragt sich, ob dies auch jetzt noch gilt (so OLG Saarbrücken NJW-RR 15, 25), nachdem sich der BGH mit dieser Frage bisher nicht wieder auseinandersetzen musste. Das OLG Köln schließt sich nun dem OLG Saarbrücken an.

     

    • Leitsatz: OLG Köln 25.7.16, 7 U 79/16

    Hat der Ersatzpflichtige dem Geschädigten ein schriftliches Anerkenntnis hinsichtlich der materiellen Zukunftsschäden abgegeben, um ihm eine Feststellungsklage zu ersparen, liegt ein titelersetzendes Anerkenntnis vor. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte durch das Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen zur Rücknahme einer bereits erhobenen Leistungs- und Feststellungsklage veranlasst wird und er ohne Klagerücknahme einen uneingeschränkten Feststellungstitel erhalten hätte, der auch weiterhin der 30-jährigen Verjährungsfrist unterläge (Abruf-Nr. 193405).

     

    Wegen der drastischen Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist in § 195 BGB dürfte das Bedürfnis für eine solche Regelung groß sein. Eine 30-jährige Verjährungsfrist für unstreitige Forderungen und Feststellungsansprüche können Gläubiger mit der o. g. Rechtsprechung auf unterschiedliche Weise erreichen:

     

    • Der Schuldner gibt ein titelersetzendes Anerkenntnis ab:
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    • Musterformulierung / Titelersetzendes Anerkenntnis

      Wir erklären daher mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils, uns zu verpflichten, dem ... sämtliche aus dem ... am ... (oder von .. bis ...) Ereignis resultierenden materiellen und immateriellen Schäden für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu ersetzen, soweit diese nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte kraft Gesetzes übergegangen sind.

       
    • Der Schuldner unterwirft sich in einem notariellen Schuldanerkenntnis nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Dies setzt zwar eine kostenintensivere Beurkundung voraus. Sie ist aber billiger, als die Titulierung im Erkenntnisverfahren.
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    • Musterformulierung / Notarielles Schuldanerkenntnis

      Ich erkenne an, dem ... einen Betrag von ... EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem ... in der Weise zu schulden, dass dieses Anerkenntnis die Schuld selbstständig begründet. Die Ansprüche sind allesamt fällig. Wegen der Zahlungsansprüche unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.

       
    • Letztlich kann eine verjährungsverlängernde Vereinbarung nach § 202 Abs. 2 BGB geschlossen werden, die allerdings den 30-jährigen Zeitraum nicht ganz ausschöpfen kann, weil auf den gesetzlichen Beginn der Verjährung abzustellen ist und nicht auf den Tag der Vereinbarung.
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    • Musterformulierung / Verjährungsverlängernde Vereinbarung

      Die Parteien vereinbaren, dass die in dieser Vereinbarung begründeten Forderungen, einschließlich aller künftig regelmäßig wiederkehrenden Leistungen i. S. d. § 197 Abs. 2 BGB, einer 30-jährigen Verjährung unterliegen, die mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn zu laufen beginnt. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt, wie Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung.

       
    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 86 | ID 44608954