Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Bankrecht

    Verjährungsberechnung wird nicht privilegiert

    | Der BGH hatte in 2014 entschieden, dass die in den AGB einer Bank für den Abschluss von Privatkreditverträgen vereinbarten Bearbeitungsentgelte der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen und im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam sind. Folge: Es besteht ein Rückzahlungsanspruch des Darlehensnehmers nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. In einem Verfahren, das Folge dieser BGH-Rechtsprechung war, hat das AG Köln eine solche Klausel bejaht und entschieden: Der Verjährungsbeginn wird in solchen Fällen nicht wegen anspruchsfeindlicher Rechtsprechung verschoben. |

     

    Sachverhalt

    Im Fall des AG Köln (22.6.15, 142 C 641/14, Abruf-Nr. 146083) beanspruchten die Kläger von der Beklagten, einer Bank, eine bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gezahlte Bearbeitungsprovision von einmalig 4.050 EUR zurückzuzahlen, die 2004 direkt vom Darlehensbetrag abgezogen worden war. 2006 wurde das Darlehen anderweitig abgelöst.

     

    Die Kläger sind der Ansicht, die Vereinbarung über die Bearbeitungsprovision sei eine unzulässige Preisnebenabrede und daher unwirksam. Die Beklagte habe die Provision ohne Rechtsgrund erhalten und sei daher verpflichtet, sie zurückzuzahlen. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Regelverjährungsfrist habe erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen, da erst in diesem Zeitpunkt eine Rückforderungsklage zumutbar gewesen sei. Ihrer Meinung nach scheitere der von ihnen geltend gemachte Anspruch auch nicht am Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren, da das Darlehen erst 2004 gewährt und erst 2006 abgelöst worden sei. Es seien nur Rückforderungsansprüche verjährt, die vor 2004 entstanden seien. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, dass die Forderung der Kläger verjährt sei. Der Lauf der absoluten Zehn-Jahres-Frist habe bereits am 19.3.04 begonnen, als der Rückerstattungsanspruch entstanden sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Streit geht hier also um die Frage, ob der Rückforderungsanspruch verjährt ist. Davon geht das AG aus: Er sei sogar schon im Jahr 2007 verjährt.

     

    Checkliste /  5 Merkposten zur Verjährung von Bereicherungsansprüchen

    • 1. Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB).

     

    • 2. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB).

     

    • 3. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB kennt die anspruchsbegründenden Umstände, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH NJW 14, 3713).

     

    • 4. Dabei muss der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen, die seinen Anspruch begründen, grundsätzlich nicht die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehen.

     

    • 5. Dies gilt aber ausnahmsweise doch, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Es fehlt in diesen Fällen daran, dass es zumutbar ist, Klage zu erheben und damit an einer übergreifenden Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH NJW 11, 1278).
     

     

    Daher begann hier nach dem AG die Verjährung, als die Bank das Bearbeitungsentgelt im Jahr 2004 einbehielt. Die Verjährung begann also mit dem 31.12.04 zu laufen und trat mit dem Ablauf des 31.12.07 ein.

     

    Ausdrücklich anders als der BGH in seiner Grundsatzentscheidung (NJW 14, 3713) sieht das AG den Verjährungsbeginn damit nicht bis 2011 aufgeschoben. Es meint, dass die unsichere Rechtslage erst 2008 mit einem Aufsatz des damaligen Vorsitzenden des Bankensenats des BGH begonnen habe. Damals sei aber die Verjährung im konkreten Fall bereits eingetreten gewesen. Das AG lässt auch den Einwand nicht gelten, dass der BGH bis ins Jahr 2014 die bankbearbeitungsentgelte unbeanstandet gelassen habe, sodass jedenfalls ab 2004 eine entsprechende Klage ohne jede Aussicht auf Erfolg geblieben sei. Es habe also eine „anspruchsfeindliche“ ständige Rechtsprechung bestanden. Das AG sieht darin, dass der BGH die Fälle des hinausgeschobenen Verjährungsbeginns wegen Unzumutbarkeit der Klageerhebung auch auf anspruchsfeindlicher Rechtsprechung erweitert, eine unzulässige Rechtsfortbildung.

     

    MERKE | Nach den gesetzlichen Verjährungsregeln wird die Verjährung weder wegen unsicherer, zweifelhafter Rechtslage noch wegen entgegenstehender ständiger Rechtsprechung gehemmt. Beide Fallgruppen behandelt der BGH auch nicht als eine Frage, ob die Verjährung gehemmt wird, sondern als Frage, wann sie beginnt. Es handelt sich um eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, in dem der Beginn der Verjährung von der Kenntnis des Gläubigers abhängig ist. Insoweit ist dem Tatbestand dieser Norm als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal neben der Kenntnis hinzugefügt worden, dass es unzumutbar sein muss, Klage zu erheben. Eine solche Tatbestandsergänzung wäre nach allgemeinen Regeln zur Analogie zulässig, wenn es eine planwidrige Regelungslücke bei gleichzeitigem Regelungsbedarf gibt. Daran fehle es, was das AG umfassend begründet.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das Verjährungsrecht hat drei Funktionen:

     

    • Es soll dem Gläubiger helfen, zu
      • erkennen, ob eine Forderung besteht,
      • prüfen, ob sie berechtigt ist und
      • ermöglichen, Beweismittel zu sammeln.

     

    • Der Schuldner soll vor Nachteilen geschützt werden, die der Ablauf von Zeit bei der Abwehr unbegründeter Ansprüche mit sich bringt, gerade im Hinblick auf eine mit Zeitablauf wachsende Beweisnot. Auch ist das Vertrauen des Schuldners zu schützen, nach langer Zeit nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Er wird in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt und verliert ggf. Regressansprüche gegen Dritte.

     

    • Schließlich dient das Verjährungsrecht der Rechtssicherheit. Das erfordert klare und einfache Regeln. Sie müssen berechenbar und vorhersehbar sein. Unbillige Ergebnisse im Einzelfall sind hinzunehmen.

     

    Wird die Verjährung wegen anspruchsfeindlicher Rechtsprechung gehemmt, dient dies nur Gläubigern, ihre im Zeitpunkt der Fälligkeit unbegründeten Ansprüche noch bis zur Zehn-Jahres-Grenze des § 199 Abs. 4 BGB erheben zu können. Das Interesse des Schuldners nach drei Jahren vor einer Inanspruchnahme sicher zu sein, wird nicht berücksichtigt. Dieses Ergebnis widerspricht nach Auffassung des AG Köln dem vom Gesetzgeber mit dem Verjährungsrecht und vor allem der Regelverjährung von drei Jahren (§195 BGB) verfolgten Zweck, Gläubiger- und Schuldnerinteressen auszugleichen.

     

    Das Kreditinstitut war mit der ‒ nun rechtskräftigen ‒ Entscheidung einverstanden. Der Darlehensnehmer und Kläger wird wohl eher wegen des Hinweises auf § 199 Abs. 4 BGB von einer Berufung abgesehen haben. Es wird abzuwarten bleiben, ob sich weitere Gerichte dieser Sicht anschließen und der BGH so ein zweites Mal mit der Frage nach dem Verjährungsbeginn konfrontiert wird. Kreditinstitute können sich in noch laufenden Verfahren auf die ausführlich und dezidiert begründete Entscheidung des AG Köln berufen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Entgeltklausel in Preis- und Leistungsverzeichnis erfordert Präzision, FMP 15, 64
    • Streit um die Bearbeitungsentgelte geht in die zweite Runde, FMP 15, 163
    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 8 | ID 43773030