05.01.2016 · Fachbeitrag · Verjährung
Verwirkung bei kurzer Verjährungsfrist nur schwer begründbar
Unterliegt ein Anspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), kann diese Frist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen weiter verkürzt werden.
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