Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung muss den Umständen nach wissen, dass diese die Gläubiger benachteiligt, wenn ihm Umstände bekannt sind, die auffallend deutlich dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahelegt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt wird.
Kommt der Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten und nimmt der Gläubiger weiter Zahlungen entgegen, droht die spätere Insolvenzanfechtung. Die Praxis zeigt zunehmend Fälle, bei denen gerade Ratenzahlungsvereinbarungen ...
Bei nahezu pünktlichen Ratenzahlungen einer Schuldnerin auf einen um fünf Monate verlängerten Überbrückungskredit ihrer Hausbank kann es am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 InsO fehlen.
Ein früherer Vollstreckungstitel wird nur insoweit aufgezehrt, als dieser Titel mit dem Auszug aus der Insolvenztabelle deckungsgleich ist. Das hat jetzt das AG Nürnberg entschieden. Seine Auffassung hat für Gläubiger entscheidende Vorteile.
Kündigt der Schuldner dem Gläubiger einer in den Vormonaten deutlich angewachsenen fälligen Forderung an, bei Zufluss neuer Mittel die Verbindlichkeit nur mittels Einmalzahlung und zwanzig folgenden Monatsraten ...
Die im Anschluss an ein Verbraucherinsolvenzverfahren dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung schließt ein rechtliches Interesse von Gläubigern an der Einsicht in die Verfahrensakten nicht aus, auch wenn deren ...
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
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Die Reform des insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts wird noch
immer vom Bundestag beraten. So müssen sich Gläubiger weiter mit der Anfechtung nach § 133 InsO herumschlagen, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Zahlungen des Schuldners erhalten haben. Besonders anfechtungsträchtig: Vergleichszahlungen aufgrund von Sanierungskonzepten. Denn hier wird vermutet, dass Gläubiger über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners informiert sind. Es obliegt ihnen ...