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  • · Fachbeitrag · Insolvenzrecht

    Vorsicht bei der Einräumung von Bezugsrechten

    | Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung muss den Umständen nach wissen, dass diese die Gläubiger benachteiligt, wenn ihm Umstände bekannt sind, die auffallend deutlich dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahelegt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt wird. |

     

    Dies hatte ein (widerruflich) Bezugsberechtigter nicht bedacht, sodass der BGH (24.3.16, IX ZR 159/15, Abruf-Nr. 185945) die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts als anfechtbar ansah.

     

    Der Bezugsberechtigte muss spätestens beim Erhalt der Versicherungssumme gut überlegen, ob Anhaltspunkte für eine anfechtbare Einräumung vorliegen, da der BGH auch keinen Raum für den über § 143 Abs. 2 S. 1 InsO relevanten Einwand der Entreicherung gesehen hat. § 143 Abs. 2 S. 2 InsO lässt den Entreicherungseinwand nämlich entfallen, sobald der Begünstigte weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

     

    MERKE | Die unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Risikolebensversicherung kann als Rechtshandlung des Erblassers im Insolvenzverfahren über dessen Nachlass als mittelbare Zuwendung an die Bezugsberechtigten nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar sein (BGH NJW-RR 16, 171).

     

    An einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO kann es allerdings fehlen, wenn die innerhalb der Anfechtungsfrist des § 134 Abs. 1 InsO erfolgte Bezugsrechtseinräumung unwirksam ist, weil dem Berechtigten außerhalb dieser Frist ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden ist (BGH NJW-RR 16, 171).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Rangfolge zwischen Abtretung und Bezugsrecht, FMP 11, 72
    • Aufgepasst bei der Abtretung von Lebensversicherungen als Sicherheiten, FMP 10, 120
    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 182 | ID 44308457