Unterhaltsvereinbarungen, die auf der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. 1.11 (BVerfG FamRZ 11, 437) beanstandeten Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten beruhen (BGHZ 177, 356), sind weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar (BGH 20.3.13, XII ZR 72/11, Abruf-Nr. 131403 ).
Bei der Frage, ob eine Erbausschlagung dem Kindeswohl entspricht und gemäß § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB familiengerichtlich zu genehmigen ist, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Der Umfang bestimmt sich nach § 26 FamFG.
In einem Verfahren auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG sind zwei Sachverständigengutachten einzuholen. Zwei zuvor in einem Verfahren auf Änderung des Vornamens gemäß § 1 TSG eingeholte ...
Im Rahmen der Ausübungskontrolle kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten der unterlassene Erwerb eigener Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit nicht vorgehalten werden, wenn dies auf einer gemeinsamen Lebensplanung beruht oder von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten während bestehender Lebensgemeinschaft geduldet oder gebilligt worden ist (BGH 27.2.12, XII ZB 90/11, Abruf-Nr. 131273 ).
Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen.
Dient die Wohnung am Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen lediglich als Schlafstätte, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensführung noch am Heimatort zu verorten ist und dort der ...
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Der EuGHMR (FamRZ 10, 103) und das BVerfG (FamRZ 10, 1403) haben durch das bisher geltende deutsche Recht eine Diskriminierung von Vätern außerehelich geborener Kinder beim Zugang zur gemeinsamen elterlichen Sorge festgestellt. Am 31.1.13 beschloss der Bundestag daher das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (BT-Drucksache 17/11048). Der Bundesrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt einen Monat nach seiner bisher nicht erfolgten Verkündung in Kraft. Der ...