Die Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71 begründen als Kollisionsregeln keinen unmittelbaren Anspruch auf Kindergeld aus Unionsrecht. Ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG besteht nur, wenn die mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BFH 20.3.13, XI R 37/11, n.v., Abruf-Nr. 131771 ).
Ein Kind, das nach seinem Schulabschluss zunächst keine Ausbildung beginnt, verliert nicht den Anspruch auf Unterhalt für eine später begonnene angemessene Ausbildung. Auch ein 24-jähriges Kind kann noch eine ...
Die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung im Sinne von § 1933 S. 1 BGB kann auch unter Geltung des FamFG wirksam durch privatschriftliche Erklärung gegenüber dem FamG erfolgen, § 134 Abs. 1, § 114 Abs. 4 Nr.
Wurde ein unterhaltspflichtiges Kind rechtskräftig dazu verurteilt, Ansprüche auf Elternunterhalt, die der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht geltend macht, durch die Annahme eines Darlehensangebots des Sozialhilfeträgers zu erfüllen, und beruht das Urteil auf einer Rechtsanwendung, die vom BVerfG später in anderem Fall als verfassungswidrig beanstandet wurde, kann dem Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Darlehensrückzahlung der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengesetzt werden.
1.Die Regelung des § 32 VersAusglG, wonach die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nur für Regelsicherungssysteme und nicht für die ...
1.Ein nach Eintritt der gesetzlichen Regelaltersgrenze erzieltes Erwerbseinkommen aus einer Nebentätigkeit ist für die Unterhaltsbemessung nicht außer Betracht zu lassen (im Anschluss an BGH FamRZ 11, 454). 2.
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1.Das Verbot der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner in § 9 Abs. 7 LPartG ist verfassungswidrig. 2.Bis zum 30.6.14 hat der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis dahin ist § 9 Abs. 7 LPartG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Adoption des angenommenen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich ist. (BVerfG 19.2.13, 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09, NJW 13, 847, Abruf-Nr. 131493 )