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  • · Nachricht · Nutzung embryonaler Stammzellen

    Kein Patent, wenn embryonale Stammzellen getötet werden

    | Der für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Patentierung von Zellen entschieden, die aus menschlichen Stammzellen hergestellt werden. Damit ist das Patent nichtig, soweit Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen umfasst sind, bei deren Gewinnung Embryonen zerstört worden sind ( BGH 27.11.12, X ZR 58/07, n.v.). |

     

    Das Patent betrifft so genannte neurale Vorläuferzellen und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten bei Tieren und Menschen. Die Behandlung mit Vorläuferzellen stellt eine Alternative zu der im Stand der Technik bekannten Transplantation von Nervenzellen dar. Die eingesetzten Nervenzellen sind vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen worden.

     

    Der Kläger - Greenpeace e.V. - hat dieses Patent mit der gegen den Patentinhaber Nichtigkeitsklage angegriffen, soweit es um Zellen geht, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt, soweit es Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden.

     

    Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der Patentinhaber Berufung eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat dem Hilfsantrag des Patentinhabers stattgegeben und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Damit ist das Patent nichtig, soweit Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen umfasst sind, bei deren Gewinnung Embryonen zerstört worden sind.

     

    Lesen Sie die vollständige Presseerklärung des BGH!

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=62339&linked=pm

    Quelle: ID 37300590